Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firma Malerbetrieb Reinberg

§ 1 Vertragsgrundlage und Geltungsbereich

(1) Für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Für private Kunden (B2C) gilt als primäre Vergabe- und Vertragsgrundlage das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
(3) Für gewerbliche Kunden (B2B) gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung als vorrangige Vertragsgrundlage. Ergänzend gelten die AGB, soweit sie der VOB/B nicht widersprechen.
(4) Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistungen zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden können. Bei Einschränkung der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellte Arbeiten von Vorwerken und anderen Leistungsstörenden) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

§2 Angebot und Preise

(1) Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab dem Angebotsdatum.
(2) Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise drei Monate als Vortragspreise. Diese Preisbindung gilt, wenn der Beginn der Maßnahmen noch nicht feststeht. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, objektiv nachweisbare Kostensteigerungen für Material, Lohn und Gemeinkosten an den Auftraggeber weiterzuleiten. Um Preissteigerungen bei Material zu vermeiden, sind wir berechtigt, das benötigte Material nach Vertragsschluss vorab zu bestellen und dem Auftraggeber umgehend in Rechnung zu stellen. Das Eigentum am Material geht mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über, die Lagerung bis zur Ausführung erfolgt bei uns.
(3) Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
(4) Stundenlohnarbeiten: Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§4 Vergütung und Fälligkeit

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt insbesondere auch für die vorzeitige Bereitstellung bzw. den Einkauf von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle oder in unserem Lager. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

§5 Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann insbesondere für auf Beschichtungen im Außenbereich sowie auf stark beanspruchte Flächen zutreffen, die erheblichen örtlichen klimabeanspruchen unterliegen. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

– 2 Jahre für Wartung-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

§6 Abnahme und Zustandsfeststellung

Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (z.B. eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-) Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt bei Pauschalpreisverträgen zum vereinbarten Preis ohne Aufmaß. Bei Einheitspreisverträgen wird die Leistung durch Aufmaß nach den Maßen der fertigen Oberfläche ermittelt und abgerechnet. Kleine Aussparungen (z.B. Fenster, Türen, Schalter) bis zu einer Größe von 2,5 qm (0,5 qm bei Bodenflächen) und Sockel bis 10 cm Höhe werden übermessen, um den Bearbeitungsaufwand auszugleichen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 Meter unberücksichtigt. Detaillierte Aufmaßregeln können durch Vereinbarungen der relevanten VOB/C ATV-Norm festgelegt werden.

§8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren

Die Firma Malerbetrieb Reinberg (Inh. Maximilian Reinberg) beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Bei Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können Sie sich an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Lübeck, Breite Straße 10-12, 23552 Lübeck, E-Mail: vermittlungsstelle@hwkluebeck.de wenden.

§9 Zusatzarbeiten und Fremdleistungen

(1) Unvorhersehbare Zusatzarbeiten werden nach Ankündigung, Rücksprache und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt und auf Stundenlohnbasis zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer kann Subunternehmer oder Fremdleistungsunternehmen einsetzen.
(3) Fremdleistungen von beauftragten Subunternehmen werden dem Auftraggeber zu den im Angebot genannten Konditionen gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Der Auftraggeber bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die Vertragserfüllung verantwortlich.

§10 Datenschutzhinweis

(1) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Kontaktdaten) zur Vertragserfüllung und Rechnungserstellung (Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO).
(2) Zur Dokumentenverwaltung werden IT-gestützte Cloud-Dienste genutzt, wobei Verträge zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen wurden.
(3) Daten werden für die gesetzliche Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) gespeichert und danach gelöscht.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten.

§11 Geltungserhaltung und Reihenfolge

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren den Vertrag im Übrigen nicht.
(2) Für die vertragliche Bezeichnung und die Auslegung unwirksamer Klauseln gilt folgende Rangfolge:

– Im B2B-Verkehr: Vorrangig dieser Vertrag, nachrangig VOB/B, ergänzend BGB.

– Gegenüber Verbrauchern: Vorrangig dieser Vertrag, nachrangig BGB-Bauvertragsrecht (§§ 650a ff. BGB). VOB/B gilt für Verbraucher nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes.

(3) Die Parteien ersetzen unwirksame Bestimmungen durch Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Stand: Dezember 2025